Die Wirtschaftsprüfer der Kanzlei verfügen jeweils über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57 a der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Es ist ihnen damit gestattet, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen.
- Gesetzliche und freiwillige Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen,
- kritische Durchsicht oder ausgewählte Prüfungshandlungen bei Jahres- oder Zwischenabschlüssen von Tochterunternehmen nach nationalen/ internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS, US-GAAP, etc.) gemäß internationaler Prüfungsstandards (ISA),
- kurzfristige Unterstützung bei der Erstellung von internen Unternehmensberichten (reporting packages),
- Prüfung von Anlagevermittlern, Darlehensvermittlern, Bauträgern oder Baubetreuern nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) i.Vm. § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung,
- Prüfung von Stiftungen nach landesrechtlichen Vorschriften (z.B. Art. 25 Abs. 3 oder 4 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG),
- Prüfungen im Rahmen von Umwandlungen (Werthaltigkeitsgutachten),
- Prüfungen im Zusammenhang mit dem "Grünen Punkt / Duales System Deutschland GmbH",
- Prüfung der Entrichtung von Lizenzabrechungen, -entgelten, -gebühren,
- Prüfungen mit Erteilung einer Bescheinigung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
- Kreditwürdigkeitsprüfungen,
- Gründungs- und Kapitalerhöhungsprüfungen,
- Bewertungsgutachten,
- Auftragsbezogene Qualitätssicherung, Berichtskritik für Wirtschaftsprüfer (§ 24d der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer),
- Durchführung des Einsichtsrechts nach § 321a HGB in Prüfungsberichte bei Insolvenzfällen




