Wirtschaftsprüfung

Die Wirtschaftsprüfer der Kanzlei verfügen jeweils über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57 a der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Es ist ihnen damit gestattet, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen.

  • Gesetzliche und freiwillige Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen,
  • kritische Durchsicht oder ausgewählte Prüfungshandlungen bei Jahres- oder Zwischenabschlüssen von Tochterunternehmen nach nationalen/ internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS, US-GAAP, etc.) gemäß internationaler Prüfungsstandards (ISA),
  • kurzfristige Unterstützung bei der Erstellung von internen Unternehmensberichten (reporting packages),
  • Prüfung von Anlagevermittlern, Darlehensvermittlern, Bauträgern oder Baubetreuern nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) i.Vm. § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung,
  • Prüfung von Stiftungen nach landesrechtlichen Vorschriften (z.B. Art. 25 Abs. 3 oder 4 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG),
  • Prüfungen im Rahmen von Umwandlungen (Werthaltigkeitsgutachten),
  • Prüfungen im Zusammenhang mit dem "Grünen Punkt / Duales System Deutschland GmbH",
  • Prüfung der Entrichtung von Lizenzabrechungen, -entgelten, -gebühren,
  • Prüfungen mit Erteilung einer Bescheinigung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
  • Kreditwürdigkeitsprüfungen,
  • Gründungs- und Kapitalerhöhungsprüfungen,
  • Bewertungsgutachten,
  • Auftragsbezogene Qualitätssicherung, Berichtskritik für Wirtschaftsprüfer (§ 24d der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer),
  • Durchführung des Einsichtsrechts nach § 321a HGB in Prüfungsberichte bei Insolvenzfällen

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